SATZUNGEN
SatzungVELBERTER MÄNNERCHOR 1863 e. V.
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied im Chorverband NRW im Deutschen Chorverband ist, führt den Namen VELBERTER MÄNNERCHOR 1863 mit dem Zusatz e.V.
Er hat seinen Sitz in Velbert und ist in das Vereinsregister (VR 15425) beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen.
§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 - Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte männliche Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Über die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Ehrungen finden nach 10-, 25-, 40-, 50- und 60-jähriger Mitgliedschaft statt.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a ) durch freiwilligen Austritt
b ) durch Tod
c ) durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 - Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Proben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.
§ 6 - Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a ) die Mitgliederversammlung
b ) geschäftsführender Vorstand
c ) erweiterter Vorstand
§ 8 - Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel, der Sänger, dies beantragt.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereines, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Sänger, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung.
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des geschäftsführenden Vorstandes.
c) Wahl des Vorstandes.
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren.
e) Wahl des Chorleiters.
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages.
g) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes. h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
j) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Die Anträge sind mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich, und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 9 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a ) dem geschäftsführenden Vorstand
b ) dem erweiterten Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a ) 1. Vorsitzende
b ) 2. Vorsitzende
c ) 1. Kassierer
d ) 1. Schriftführer
e ) 2. Kassierer
f ) 2. Schriftführer
g ) zwei Vorstandsmitglieder mit besonderer Funktion
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. Kassierer und 1. Schriftführer. Nur jeweils 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zuvertreten.
Das Vorstandsamt ist Ehrenamt und personengebunden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand erhält keinerlei Vergütung.
Er hat lediglich Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins vorgelegten Auslagen.
Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a ) der Notenwart
b ) die stellvertretenden Notenwarte
c ) Stimmenbeisitzer (vorzuschlagen und zu wählen von der entsprechenden Stimme)
d) Pressereferent
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 10 - Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Im Falle der Auflösung des Vereins verfällt das Vermögen des VELBERTER MÄNNERCHORES 1863 e.V. an den Kulturfond der Stadt Velbert zur gemeinnützigen Verwendung.
§ 12 - Inkrafttreten
Die vorliegende Satzungsänderung ist in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 15.08.2013 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
Der Vorstand